Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO · Stand: August 2026 · Version 1.0
Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen, um die in den Nutzungsbedingungen beschriebene Leistung zu erbringen: digitale Arbeitszeiterfassung über WhatsApp einschließlich Auswertung, Abwesenheitsverwaltung, Baustellenzuordnung und Export für die Lohnvorbereitung.
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich innerhalb der Union oder unter den in § 7 genannten Bedingungen. Der Vertrag läuft, solange der Verantwortliche Rapido nutzt, und endet mit dem Nutzungsverhältnis. § 9 (Löschung und Rückgabe) gilt darüber hinaus.
Betroffene Personen: Mitarbeiter des Verantwortlichen sowie der Inhaber selbst.
Datenarten:
Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Verantwortliche stellt sicher, dass solche Daten nicht über Rapido übermittelt werden; insbesondere sind bei Krankmeldungen keine Diagnosen anzugeben – Rapido erfasst ausschließlich, dass eine Abwesenheit vorliegt.
Der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen. Die Nutzungsbedingungen, die Einstellungen im Betriebs-Dashboard und dieser Vertrag gelten als solche Weisungen. Weitergehende Weisungen sind in Textform an [email protected] zu richten; der Anbieter bestätigt den Eingang.
Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, teilt er dies unverzüglich mit und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen. Ist der Anbieter der Auffassung, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzrecht, kann er die Ausführung verweigern (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO).
Der Anbieter verarbeitet die Daten nur durch Personen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet und über die einschlägigen Datenschutzvorschriften unterrichtet sind. Der Anbieter wird derzeit als Einzelunternehmen ohne weitere Beschäftigte betrieben; werden Beschäftigte oder Beauftragte eingesetzt, erfolgt die Verpflichtung vor Aufnahme der Tätigkeit.
Der Anbieter trifft die in Anlage 1 beschriebenen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und hält sie während der Vertragsdauer aufrecht. Änderungen sind zulässig, solange das Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen teilt der Anbieter mit.
Der Verantwortliche erteilt dem Anbieter eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Die zum Zeitpunkt der Zustimmung eingesetzten Stellen sind in Anlage 2 benannt. Der Anbieter schließt mit jedem von ihnen Verträge, die den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechen, und wählt sie nach ihrer Eignung und Zuverlässigkeit aus.
Einen Wechsel oder die Hinzunahme weiterer Unterauftragsverarbeiter teilt der Anbieter mindestens vier Wochen vorher in Textform mit. Der Verantwortliche kann innerhalb dieser Frist aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund widersprechen. Wird widersprochen und lässt sich keine Einigung erzielen, kann der Verantwortliche das Nutzungsverhältnis mit Wirkung zum geplanten Wechsel beenden.
Die Aktualisierung der Anlage 2 im Rahmen dieses Verfahrens ändert die Bestimmungen dieses Vertrags nicht und macht keine erneute Zustimmung erforderlich. Der Anbieter hält die jeweils gültige Fassung unter rapido-handwerk.net/avv abrufbar und dokumentiert die Änderungen in der Historie am Ende der Anlage. Damit bleibt für den Verantwortlichen jederzeit nachvollziehbar, wer seine Daten verarbeitet – nur so ist das Widerspruchsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO überhaupt ausübbar, und nur so kann der Verantwortliche eine Anfrage nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO beantworten.
Eine Übermittlung in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums findet ausschließlich gegenüber den in Anlage 2 genannten Stellen statt und nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (Art. 45 DSGVO) oder von Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) samt der jeweils erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen.
Der Anbieter unterstützt den Verantwortlichen in angemessenem Umfang bei:
Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses löscht der Anbieter die Daten oder gibt sie zurück, sobald sie für die Zwecke der Verarbeitung nicht mehr benötigt werden – es sei denn, das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats verpflichtet zur Aufbewahrung.
Für Arbeitszeit- und Lohnunterlagen bestehen solche Pflichten: sie werden nach § 147 AO und § 257 HGB für sechs Jahre aufbewahrt, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres der letzten Buchung, und danach automatisiert und unwiderruflich gelöscht. Bis dahin sind sie für die weitere Nutzung gesperrt.
Der Verantwortliche kann die Daten jederzeit selbst als CSV aus dem Dashboard exportieren; darüber hinaus stellt der Anbieter auf Anfrage eine Kopie bereit.
Der Anbieter weist die Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag auf Anfrage nach, insbesondere durch Auskunft über die Maßnahmen nach Anlage 1. Der Verantwortliche kann nach angemessener Vorankündigung Überprüfungen durchführen oder durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten durchführen lassen. Der Anbieter wirkt daran mit. Überprüfungen erfolgen so, dass der Betrieb anderer Kunden nicht beeinträchtigt wird.
Es gilt Art. 82 DSGVO. Im Verhältnis der Parteien untereinander gelten ergänzend die Haftungsregelungen der Nutzungsbedingungen.
Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und den Nutzungsbedingungen gehen die Regelungen dieses Vertrags vor, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag betroffen ist. Es gilt deutsches Recht. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam.
| Unternehmen | Leistung | Sitz / Ort der Verarbeitung | Grundlage bei Drittlandbezug |
|---|---|---|---|
| Meta Platforms Ireland Ltd. / Meta Platforms Inc. | Nachrichtenversand und -empfang über die WhatsApp Business Platform | Irland (EU) / USA | EU-US Data Privacy Framework (Art. 45 DSGVO), ergänzend Standardvertragsklauseln |
| Anthropic PBC | KI-gestützte Auswertung von Nachrichten, Fotos und Anfragen | USA | Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO); keine Nutzung der Daten zum Modelltraining |
| Railway Corp. | Betrieb der Anwendungsserver | USA, Verarbeitung in europäischer Region | Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) |
| Neon Inc. | Betrieb der Datenbank | USA, Verarbeitung in europäischer Region | Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) |
Änderungen dieser Liste werden nach § 6 vier Wochen vorher mitgeteilt und hier dokumentiert. Die jeweils gültige Fassung ist unter rapido-handwerk.net/avv abrufbar. Eine erneute Zustimmung zum Vertrag ist dafür nicht erforderlich.
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 05.08.2026 | Erstfassung |